Informationen:
Berechnung der tierärztlichen Leistungen
Die Leistungen der Praxis werden nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), zuletzt geändert am 22.November 2022, abgerechnet. Die Arzneimittelpreise richten sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 14. November 2003.
Die GOT wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft herausgegeben. Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind gesetzlich verpflichtet, die
(Mindest)-sätze der GOT einzuhalten.
Notdienstzeiten
Termine die nach 18.00 Uhr angemeldet werden und Termine am Wochende und an Feiertagen fallen in die gesetzlich vorgeschriebenen Notdienstzeiten.
Im Notdienst gelten verpflichtend höhere Gebühren für die tierärtzlichen Leistungen. Die Notdienstgebühr wird nicht erhoben, wenn ein geplanter
Nachbesuch am Wochenende oder Feiertagen statt findet.
Wegegeld / Anfahrtskosten
Die Kosten für die Anfahrt werden anteilig berechnet, wenn bei einem Besuch in einem Stall mehrere Pferde von verschiedenen Besitzern behandelt werden.
Hausbesuchgebühr
Die Hausbesuchgebühr darf nach GOT nicht anteilig berechnet werden. Pro Besitzer/Tierhalter wird die Gebühr einmal berechnet. Werden mehrere Pferde eines Tierbesitzers/ Tierhaltes behandelt, wird die Gebühr nur einmal
erhoben. Zuchtstuten im landwirtschaftlichen Betrieb sind der von der Hausbesuchgebühr befreit.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundestierärztekammer (Rubrik: Infos für Tierhalter / Gebührenordnung) und der Bayerischen Landestierärztekammer (Rubrik: Tierhalter / GOT). .
Impfbestimmungen für den Turniersport
Pferde sind auf Turnieren nur startberechtigt, wenn die Impfungen LPO-konform erfolgen und im Equidenpass dokumentiert sind. Hier die aktuellen Impfbestimmungen laut der LPO-Ergänzung zum 01.06.2012:
Bei der Influenza-Impfung gehören drei Impfungen zur Grundimmunisierung. Zwischen der ersten und zweiten muss der Abstand 28-70 Tage betragen. Zwischen der zweiten und dritten darf der Abstand maximal 6 Monate + 21 Tage betragen. Das gleiche Intervall gilt für alle folgenden Wiederholungsimpfungen.
Startberechtigt sind Pferde, wenn nach der zweiten Impfung der Grundimmunisierung mindestens 14 Tage, nach jeder weiteren Impfung mindestens 7 Tage vergangen sind.
Liegen keine Informationen über die Grundimmunisierung vor, müssen Turnierpferde über mindestens drei Jahre hinweg im Abstand von höchstens 6 Monaten + 21 Tagen Wiederholungsimpfungen erhalten haben, die im Pass dokumentiert sind.
Eine Impfung gegen das Equine Herpesvirus wird von der STIKO-Vet dringend empfohlen.
Die regelmäßige Impfung gegen Tetanus (alle 2 Jahre) gilt als selbstverständlich.
Neu: Podcast-Reihe der Gesellschaft für Pferdemedizin GPM
In dieser Podcast-reihe werden aktuelle Themen zur Pferdegesundheit besprochen. Themen sind Gesundheitsvorsorge, Fütterung, Zucht- und Haltung sowie der Bereich der
Ankaufuntersuchung.
Dieser Podcast erscheint in regelmäßigen Abständen und ist kostenlos für alle Pferdebesitzerinnen und Pferdebesitzer, die sich für moderne Pferdemedizin interessieren.
Der Podcastzugang ist: www.